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Musik für die Seele
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Herzlich willkommen in unserem Musik-Lexikon


Hier werden wir nach und nach wissenswerte Begriffe rund um das Thema "Musik zum Entspannen" erläutern.
Klicken Sie einfach auf das Wort oder den Buchstaben, um den gewünschten Artikel zu lesen.



Gemafreie Musik zum Entspannen

Für gemafreie Musik fallen bei Veröffentlichung und öffentlicher Wiedergabe keine Gebühren an die GEMA an.

Ein Werk ist dann gemafrei, wenn ein Komponist länger als 70 Jahre tot ist (nicht so, wenn das Werk bearbeitet wurde), wenn der Komponist kein Mitglied der GEMA ist, oder wenn das Werk keinem Komponisten zugeordnet werden kann. Ein Beispiel dafür sind die so genannten Traditionals, die grundsätzlich als gemeinfrei gelten.

Der Begriff „gemafreie Musik“ heißt jedoch nicht automatisch, dass ein Komponist keinen Anspruch auf Vergütung hat. Ein Urheber, der kein Mitglied der GEMA ist, kann eine angemessene Vergütung seiner gespielten Musik verlangen, wenn er sein Werk nicht ausdrücklich freigegeben hat. Dabei ist zwischen „freier Musik“ und „gemafreier Musik“ zu unterscheiden. „Freie Musik“ ist uneingeschränkt verwendbar.

Zu beachten ist, dass die GEMA zwar die Vergütung der Urheberrechte für musikalische Aufführungen und die mechanische Vervielfältigung übernimmt, jedoch nicht die verwandten Leistungsschutzrechte, die die Hersteller der Tonträger sowie die ausübenden Künstler schützen sollen.

Was bedeutet nun gemafreie Musik in der Praxis?

Die gemafreie Musik aus dem Sortiment des Santec Music Orchestras darf öffentlich abgespielt werden z.B.:

Gemafreie Musik für:
  • Telefonanlage
  • Anrufbeantworter
  • Theater
  • Kindergarten
  • Schulen
  • Vereine
  • TV
  • Radio
  • Veranstaltungen
  • Werbung
  • Diashow
  • Webseiten
  • Café
  • Laden
  • Hotels
  • Modenschau
  • Praxis
  • Gastronomie
  • Fitnessstudio
  • Meditation

Nicht erlaubt - zumindest ohne besondere Genehmigung - sind:

  • Weiterverarbeitung
  • Weiterverkauf
  • sowie die Kombination mit anderen Medien

Als kleiner Hinweis sei gesagt, dass Musik mit der Bezeichnung „Royalty free“ nicht unbedingt frei von einer Verwertungsgesellschaft sein muss. Es kann sich dabei um Musik handeln, die frei verwendet werden darf, bei Veröffentlichung jedoch Gebühren an eine Gesellschaft anfallen.